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Pflegegrade in der gesetzlichen Pflegeversicherung

Seit dem 01.01.2017 gelten die neuen Pflegegrade und lösen damit die alten Pflegestufen 0 bis 3 ab. Die neuen Pflegegrade teilen sich jetzt in fünf Stufen auf.

Die Änderung wurde aufgrund von demenzkranken Personen hervorgerufen, die bisher durch die Pflegestufen eine Benachteiligung erleiden mussten. Auch im Bezug auf psychische Erkrankungen oder geistige Behinderungen wirken sich die neuen Pflegegrade positiv aus.

Wie bisher werden die Pflegegrade von einem Gutachter des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) geprüft. Durch das Gutachten nimmt die Pflegekasse eine Prüfung vor, die den Versicherten einen Pflegegrad zuweist oder ihn ablehnt.
Für das Gutachten ermitteln die jeweiligen Prüfer, in wieweit die Selbstständigkeit des Antragstellers beeinträchtigt ist. Nach einem Punktesystem, bei dem Pflegegrad 5 eine Punktzahl von 90 bis 100 erreichen muss, werden die schwersten Beeinträchtigungen festgestellt.

Es gibt jedoch auch bei dem Punktesystem eine Ausnahme: besonders pflegebedürftige Menschen, die bisher in der Pflegestufe einzuordnen waren und einen sehr hohen Bedarf an Hilfe fordern, können auch dann in den Pflegegrad 5 eingestuft werden, ohne die mindestens 90 Punkte zu erreichen. Die bisherigen Pflegestufen waren auf die körperlichen Mängel von Menschen ausgerichtet. Durch die Pflegegrade 1 bis 5 werden jetzt auch geistige Mängel berücksichtigt. Bei Demenzkranken ist es oft der Fall, dass sie zwar körperlich fit sind, aber aufgrund der Erkrankung einen höheren Pflegegrad fordern. Nachfolgend finden Sie detaillierte Informationen für die neuen Pflegegrade und deren Einteilung.

Pflegegrad 1:

Aufgrund der Umstellung von Pflegestufen in Pflegegrade, wird es einfacher in eine solche eingestuft zu werden. Denn gerade Personen, die körperlich und geistig nahezu selbstständig leben können, dennoch auf geringe Hilfe angewiesen sind, wurden vor der Änderung in keine der Pflegestufen aufgenommen. Jetzt erhalten auch jene Menschen Leistungen, die dem Pflegegrad 1 entsprechen. Voraussetzung ist, dass ein Gutachter eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit feststellt. Die Einstufung in den Pflegegrad 1 kommt allerdings nur für Antragsteller nach dem 01.01.2017 infrage. Pflegestufen lassen sich generell nicht in Pflegegrade umwandeln.

Wichtige Information:

Alle Pflegestufen, die bis zum 31.12.1016 bewilligt wurden, trifft keine Benachteiligung, da die Pflegebedürftigen bereits einen Anspruch genießen und dieser auch beibehalten wird.

Für den Pflegegrad 1 müssen 12,5 bis 27 Punkte erreicht werden.
Geprüft wird dabei Folgendes:

  • Mobilität
  • Kommunikative sowie Kognitive Fähigkeiten (wie meistert der Antragsteller Alltagssituationen)
  • Zeigen sich Verhaltensauffälligkeiten?
  • Inwieweit ist eine Selbstversorgung (Ankleiden, Essen etc.) möglich?
  • Ist eine Unterstützung durch Medikamente o.ä. erforderlich? Welche Auswirkungen haben diese auf den Alltag?
  • Soziale Kontakte sowie das Leben im Alltag

Alle Gutachten gehen nach der gleichen Weise vor. Der Unterschied liegt nur darin, welche Punkte im Bezug auf die einzelnen Abschnitte vergeben werden. Je höher die Punktzahl liegt, umso höher kann der Pflegebedürftige eingeordnet werden und erhält den entsprechenden Pflegegrad. Werden die Punkte nicht erreicht, um einen der Pflegegrade zu erreichen, können Sie innerhalb von vier Wochen Einspruch einlegen. Auch bei einer niedrigeren Einstufung in die Pflegegrade können Sie bei Unstimmigkeiten ebenfalls Einspruch einlegen.

Wurde der Pflegegrad 1 bewilligt, steht Ihnen nach den neuen Regelungen ein Betrag von 125 Euro, der als Entlastungsbetrag definiert ist zu.

Pflegegrad 2:

Der Pflegegrad 2 wird vergeben, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung festgestellt wird. Personen, die bisher in der Pflegestufe 0 oder 1 eingestuft waren, wurden automatisch in den Pflegegrad 2 eingeordnet. Eine erneute Begutachtung bei jenen Pflegebedürftigen entfällt. Für eine Neuvergabe des Pflegegrades 2 gilt auch hier, dass der Antrag nach dem 01.01.2017 eingereicht wurde.

Um eine Bewilligung für den Pflegegrad 2 zu erreichen, müssen zwischen 27 und 47,5 Punkte erreicht werden. Dies geschieht, wenn der Gutachter eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit feststellt. Der Prüfer geht nach den gleichen Kriterien wie beim Pflegegrad 1 vor. Wurde der Pflegegrad 2 bewilligt, steht Ihnen ein monatliches Pflegegeld von 316 Euro zu.

Weiterhin stehen Ihnen beim Pflegegrad 2 Pflegesachleistungen zu, die monatlich mit 689 Euro veranschlagt sind. Ambulante Pflegedienste, dürfen diesen Betrag direkt mit der Pflegekasse verrechnen. Bisher lagen die Pflegesachleistungen bei nur 231 Euro. Eine Kombination der Inanspruchnahme der Leistung von einem ambulanten Pflegedienst sowie durch Angehörige ist mit dem Pflegegrad 2 durchaus möglich. Sie erhalten das Pflegegeld nicht mehr im vollen Umfang, sondern nur anteilig.

Pflegegrad 3:

Im Mittelfeld der Pflegegrade befindet sich der Pflegegrad 3. Hierbei muss der Gutachter eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit feststellen. Für bisherige Pflegestufen gilt die Einteilung in den Pflegegrad 3, wenn eine Pflegestufe 1 oder 2 bereits bewilligt wurde. Neue Anträge werden nach dem in Pflegegrad 1 aufgelisteten Vorgehen mit Punkten vergeben.

Für den Pflegegrad 3 gilt eine Mindestpunktzahl von 47,5 Punkten. Werden unter 70 Punkte erreicht fällt dies immer noch in den Zuständigkeitsbereich des Pflegegrades 3. Wir der Pflegegrad 3 bewilligt, steht Ihnen ein Pflegegeld von 545 Euro monatlich zu. Bisher wurde die Pflegestufe 2 mit 458 Euro vergütet. Demenzkranke mit Pflegestufe 1 erhielten sogar Leistungen in der Höhe von 316 Euro. Auch mit dem Pflegegrad 3 wurden die Leistungen deutlich angepasst. Bei den Pflegesachleistungen sind ebenfalls deutliche Unterschiede zu den Pflegestufen zu erkennen. Während die Sachleistungen noch bei Pflegestufe 2 bei 1144 Euro lag, sind es mit dem Pflegegrad 3 1298 Euro.

Pflegegrad 4:

Um den Pflegegrad 4 zu beanspruchen muss ein Gutachter schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit feststellen. Dazu müssen 70 bis 90 Punkte erreicht werden. Der Pflegegrad 4 wird bewilligt, wenn der Alltag alleine nicht mehr zu meistern ist und Sie auf permanente Hilfe angewiesen sind. Der Gutachter geht auch hier nach der Unterteilung in Mobilität, Verhaltensweisen, Selbstversorgung und der Gestaltung des Alltags vor.

Werden Punkte zwischen 70 und 90 erreicht, wird von der Pflegekasse eine Überprüfung vorgenommen. Wurde der Pflegegrad 4 bewilligt, stehen Ihnen Leistungen in der Höhe von 728 Euro zu. Im Vergleich zur alten Pflegestufe 2 oder 3 zahlen die Kassen auch hier deutlich mehr. Die Sachleistung beträgt 1612 Euro und nicht wie bisher 1298 Euro. Weiterhin stehen Ihnen 125 Euro Entlastungsgeld zu, welches Sie in Betreuungsgruppen oder Alltagsbegleiter z.B. zum gemeinsamen Einkaufen investieren dürfen.

Pflegegrad 5:

Der letzte der Pflegegrade ist der Pflegegrad 5 mit den umfangreichsten Leistungen. Zu erreichen sind hier 90 bis 100 Punkte. Neue Anträge werden wie bei allen Pflegegraden durch die einzelnen Abschnitte wie Mobilität und Selbstversorgung abgegolten. Nur wer einen Punktestand von 90 erreicht und mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit eingestuft wird, kann die Leistung in Anspruch nehmen. Weiterhin ist es elementar, dass ein Leben ohne dauerhafte Pflege nicht mehr möglich ist.

Die Leistungen für den Pflegegrad 5 betragen 901 Euro. Bisher lag die Leistung bei Härtefällen bei nur 728 Euro. Die Sachleistungen wurden von 1612 Euro auf 1995 Euro angehoben. Auch mit dem Pflegegrad 5 steht Ihnen ein Entlastungsbetrag in der Höhe von 125 Euro zu.

Fazit:

Durch Unfälle oder Krankheiten kann es vorkommen, dass Menschen die Selbstständigkeit genommen wird. Hier wurden Pflegedienste eingerichtet, die Ihnen bei den kleinsten Arbeiten im Haushalt o.ä. hilfreich zur Seite stehen.

Damit sie so lange wie möglich ein selbstbestimmtes Leben führen können, ist es wichtig, sich über die Möglichkeiten zu informieren. Wir stehen Ihnen bei allen Fragen und Herausforderungen zur Verfügung.

Benötigen Sie Unterstützung im Bereich Pflegegrade und deren Einteilung, scheuen Sie sich nicht uns zu kontaktieren. Melden Sie sich bei uns oder fordern Sie einen Rückruf an. Wir werden uns umgehend bei Ihnen melden und Ihnen im Bezug auf die neuen Pflegegrade und rund um das Thema alltägliche Pflege weitere Informationen liefern. Wir finden garantiert eine individuelle Lösung, die auf Ihre Situation und Ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist.

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Herr Frank Schmähling
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